Die Kurzarbeit für Arbeitgeber

Erklärung


Die Kurzarbeit ist für Unternehmen gedacht, um Entlassungen zu vermeiden. Das Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer in Unternehmen mit einer schlechten Auftragslage. Es spart dem Unternehmen somit Personalkosten ein, ohne Arbeitnehmen entlassen zu müssen.

Das Kurzarbeitergeld ersetzt nicht das gesamte Einkommen, ist für den Arbeitnehmer aber vorteilhaft, da er nicht seinen Arbeitsplatz verliert. Der Arbeitnehmer arbeitet in maximal 6 Monaten weniger oder gar nicht und erhält das Kurzarbeitergeld über den Arbeitgeber, der den entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellt und den Verdienstausfall durch diese gezahlt bekommt.


Das Kurzarbeitergeld bei Nichtbeschäftigung ist in der Höhe mit dem Arbeitslosengeld zu vergleichen. Ein Arbeitnehmer erhält in der Kurzarbeit 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehalts. Für die Beschäftigungsphasen erhält der Arbeitnehmer das normale, anteilige Einkommen. Auch Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden weitergezahlt.

Die Dauer der Kurzarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Bedingungen zur Anmeldung der Kurzarbeit

  • Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Der Betriebsrat muss der Kurzarbeit zustimmen.
  • Die Kurzarbeit ist den Arbeitnehmern zumutbar; es handelt sich um einen vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfall, bei dem über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit für mindestens ein Drittel der Belegschaft ausfällt.
  • Es muss ein "erheblicher Arbeitsausfall" vorliegen, der durch die wirtschaftlichen Gründe oder unabwendbare Ereignisse verursacht wird.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und unvermeidbar.
  • Der Arbeitsausfall wird dem Arbeitsamt schriftlich angezeigt. Dem Antrag auf Kurzarbeit liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats bei.


Vorübergehende Änderungen bei der Kurzarbeit durch Konjunkturpaket I und II:

  • Die Voraussetzung, dass wenigstens 1/3 der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen ist, entfällt für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.10.2010.
  • Kurzarbeitergeld wird nur dann gezahlt, wenn mehr als 10 Prozent des Bruttolohns entfällt.
  • Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt statt 6 Monaten 24 Monate, wenn der Anspruch darauf bis maximal ab dem 31.12.2009 entsteht. Ab 2010 gilt eine Dauer von maximal 18 Monaten.
  • Arbeitszeitkonten müssen nicht ins Minus gebracht werden.
  • Wenn Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung vorliegenm haben diese seine Auswirkung auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 50 Prozent erstattet. Für Arbeitnehmer, die in der Zeit der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, werden diese zu 100 Prozent erstattet.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter und betritet Beschäftigte beantragt werden.


Quelle:

www.arbeitsratgeber.com