Die Elternzeit

Erklärung und Tipps für werdende Eltern

Die Elternzeit, früher auch Erziehungsurlaub genannt, bedeutet für die Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Ferner ist nach Beendigung der Elternzeit eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz in der Regel möglich.


Die Elternzeit kann sowohl bei einer Vollbeschäftigung, als auch bei einem Teizeitverhältnis, einer geringfügigen Beschäftigung und auch bei einem Ausbildungsverhältnis beantragt werden. Dabei wird eine mögliche Befristing nicht berücksichtigt bzw. außer Acht gelassen.


Folgende Voraussetzungen sind für den Antrag auf Elternzeit gegeben:

  • Das Kind lebt mit dem antragstellenden Elternteil im selben Haushalt.
  • Der antragstellende Elternteil betreut und erzieht das Kind überwiegend selbst.
  • Der antragstellende Elternteil arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.


Wer kann Elterzeit beantragen?

Alle Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  • eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben oder
  • im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Schwester, Neffen oder Nichte.


Bei Müttern gilt, dass die Elternzeit erst im Anschluss an den Mutterschutz genommen werden kann. Der Mutterschutz wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Väter können die Elternzeit jedoch schon nach der Geburt des Kindes und somit während des Mutterschutzes in Anspruch nehmen.


Sollten beide Elternteile Arbeitnehmer sein, kann jeder Elternteil entscheiden, wann und für wie lange dieser die Elternzeit in Anspruch nimmt. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu.
Die Elternzeit kann also ganz oder teilweise von einem Elternteil in Anspruch genommen werden oder die Eltern können die Elternzeit untereinander aufteilen, abwechseln oder auch gemeinsam nehmen.


Die Elternzeit muss in der Regel innerhalb einer Frist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.


Bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.

Daher wird empfohlen, die zu beanspruchende Dauer der Elternzeit sorgfältig zu überdenken und zu planen. 


Quelle: ARD-Ratgeber Recht (WDR), 2005